Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen BLENDE 2018.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Bad Kissingen.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere durch die Fotografie.
Die Mitglieder haben die Möglichkeit , unter Ausschluss politischer, konfessioneller und gewerblicher Zielsetzung durch eigenes, kreatives Schaffen kulturell tätig zu werden und damit in- und ausländische Kulturen öffentlichkeitswirksam darzustellen und zu fördern.
Es ist insbesondere Aufgabe des Vereins, Jugendliche an das Thema Fotografie heranzuführen und sie im Rahmen der Vereinssatzung kulturell zu unterstützen und zu fördern.
Die Vereinszwecke werden insbesondere durch folgende Veranstaltungen erreicht:
a) regelmäßige Club-Treffen
b) regelmäßige Teilnahme an clubeigenen und offenen Foto-Wettbewerben
c) Bildungsveranstaltungen
d) Bildungsvorträge
e) regelmäßige Club-Ausflüge und Club-Unternehmungen
f) Foto-Ausstellungen
g) Erfahrungsaustausch über Praxis und Technik der künstlerischen Fotografie, Beratung der Mitglieder auf allen Bereichen der Fotografie, Fototechnik und künstlerischen Ausdruck
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) Fördermitglieder
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
5. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Jahresbeginn fällig und werden per Bankeinzug erhoben. Eine entsprechende Einzugsermächtigung ist zu erteilen und bei Wechsel der Bank unaufgefordert neu zu erteilen. Entstehen Stornokosten, so sind diese dem Club zu erstatten. Beim Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag für die jeweils noch verbleibenden Monate fällig.
10. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgenommen. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Der Gesamtvorstand darf nur solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein verdient gemacht haben laut Ehrenordnung des Vereins.

§ 5 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 Pflichten, Rechte und Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben im Vorstand werden intern, wie folgt verteilt:
1. 1. Vorsitzender: Er ist Repräsentant des Fotoclubs. Zu seinen Aufgaben gehören die Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Versammlungen sowie die Koordination der Aufgaben aller Vorstandsmitglieder. Die Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Clubabenden und anderen öffentlichen Veranstaltungen können vom Vorsitzenden auf weitere Vorstandsmitglieder sowie von der Vorstandschaft berufene Mitglieder zur eigenständigen Erledigung übertragen werden.
2. 2. Vorsitzender: Ihm obliegt die Stellvertretung nach § 5 Satz 2
3. Kassier: Hierzu zählen die Verwaltung der Kasse, insbesondere die Überwachung der Zahlungseingänge hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge, die Erfüllung der Zahlungspflichten, sowie die gesamte buchhalterische Abwicklung des Geldverkehrs.
4. Schriftführer: Das Führen der Protokolle, der Anwesenheitslisten, die Ausfertigung von Einladungen und deren rechtzeitige Versendung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Bad Kissingen zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 03.03.2018 in Bad Kissingen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

Bad Kissingen,den 03.03.2018